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Fahrzeugklasse B
Pkw und leichte Lkw- Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen
- Zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer
- Außerdem: Dreirädrige Fahrzeuge im Inland, für Fahrzeuge von mehr als 15 kW ab 21 Jahre
- Mindestalter: 18 bzw. 17 Jahre
- Ab 17 Jahre nur bei der Teilnahme am begleiteten Fahren nach §48a
- 14 Theoriestunden
- 12 Praxisstunden
Fahrzeugklasse B Zusatz: Schlüsselzahl B196
Leichtkrafträder- Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
- Ab 25 Jahre
- Gültig nur innerhalb Deutschlands
- Voraussetzung: Mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B
- 4 Theoriestunden
- 5 Praxisstunden
- Keine Prüfung notwendig
Fahrzeugklasse B Zusatz: Schlüsselzahl B197
Pkw und leichte Lkw - Zusatzqualifikation für Schaltwagen- Zusatzqualifikation zur Führung eines Schaltwagens
- Es ist eine Testfahrt von mindestens 15 Minuten Dauer vorgeschrieben, die vor der praktischen Prüfung erfolgen muss
- Die Testfahrt darf erst durchgeführt werden, wenn mindestens 10 Übungsstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert wurden
- Bei erfolgreich absolvierter Testfahrt wird dem Fahrschüler eine Bescheinigung dazu ausgehändigt
- Gilt auch im Ausland
Fahrzeugklasse B Zusatz: Schlüsselzahl B96
Kombination aus Pkw oder leichtem Lkw mit Anhänger- Erlaubt das Mitführen eines Anhängers
- Der Anhänger darf schwerer sein als 750KG
- Die Gesamtmasse darf höher sein als 3,5 Tonnen
- Die Gesamtmasse darf nicht höher sein als 4,25 Tonnen
- Mindestalter 18 bzw. 17 Jahre
- Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- 2,5 Theoriestunden
- 3,5 Praxisstunden
- 1 Stunde fahrpraktische Übung im Realverkehr
Fahrzeugklasse BE
Kombination aus Pkw oder leichtem Lkw mit etwas größerem Anhänger- Kombination eines Fahrzeuges der Klasse B und einem Anhänge, wobei die Gesamtmasse des Anhängers nicht höher als 3,5 Tonnen sein darf
- Mindestalter 18 bzw. 17 Jahre
- Ab 17 Jahre nur bei der Teilnahme am begleiteten Fahren nach §48a
- Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- 5 Praxisstunden
- Kein extra Theorieunterricht
Fahrzeugklasse A
Schwere Krafträder- Für Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h
- Für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15kW
- Für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50cm3 oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer höheren Leistung als 15 kW
- Mindestalter a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem zugang
- Mindestalter b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
- Mindestalter c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren
- 16 bzw. 10 Theoriestunden
- 12 bzw. 6 Praxisstunden
Fahrzeugklasse A1
Leichtkrafträder- Für Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von bis zu 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt
- Für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und einer Leistung bis 15 kW
- Mindestalter 16 Jahre
- Kein Führereschein-Vorbesitz erforderlich
- Beinhaltet die Klasse AM
- 16 bzw. 10 Theoriestunden
- 12 Praxisstunden
Fahrzeugklasse A2
Mittelschwere Krafträder- Für Krafträder einer Motorleistung von bis zu 35 kW
- Für Krafträder mit einem Verhältnis von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet sind
- Gilt auch für Krafträder mit Beiwagen
- Mindestalter 18 Jahre
- Kein Führerschein-Vorbesitz erforderlich
- Beinhaltet Klassen A1 und AM
- 16 bzw. 10 Theoriestunden
- 12 bzw. 6 Praxisstunden
Fahrzeugklasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor- Außerdem für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- Für leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europ. Parlaments
- Für dreirädrige Leichtkrafträder der Klasse L2e nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europ. Parlaments
- Für vierrädrige Leichtkrafträder der Klasse L6e nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europ. Parlaments
- Mindestalter 15 Jahre
- Kein Führerschein-Vorbesitz erforderlich
- 14 bzw. 8 Theoriestunden
- Praktisch nur Grundausbildung ohne Sonderfahrten
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